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Gasinstallation

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Eine Gasinstallation oder Gasanlage umfasst die Rohrleitungen, Armaturen und Gasgeräte, die Transport und Nutzung von Gas in einem Gebäude ermöglichen.

Bei leicht brennbaren Gasen wie Erdgas, Propan oder Butan werden verschiedene Sicherheitsarmaturen wie Gasströmungswächter (GS), Thermische Absperreinrichtungen (TAE) und in Sonderfällen Rückschlagsicherung vorgesehen.

Auch die zugehörige Abgasanlage samt Kondensatablauf und Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung der Gasgeräte kann als Teil der Gasinstallation angesehen werden. Die Technische Regel für Gas-Installationen (TRGI) umfasst alle Installationen zwischen der Hauptabsperreinrichtung bis zur Abführung der Abgase ins Freie.[1]

Von der Stadt- und Erdgasinstallation zu unterscheiden sind Flüssiggasinstallationen, die nicht in der TRGI, sondern in den Technische Regeln Flüssiggas (TRF) geregelt sind.

Insbesondere in Fahrzeugen mit geschlossener Kabine ist die Installation eines Gasmelders üblich.

Den Übergang vom öffentlichen Versorgungsnetz zur privaten Gasinstallation stellt die Hauptabsperreinrichtung (HAE) dar. Diese dient dazu die Gasversorgung eines oder mehrerer Häuser abzusperren. Der Gas-Netzbetreiber (NB) kann die Installation eines Druckreglers und gegebenenfalls weiterer Gasarmaturen am Übergabepunkt vorsehen. Der Netzbetreiber legt auch den Einbauort der Gasmesseinrichtungen fest. Der Gaszähler selber wird entweder vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber (MSB) gestellt.

Erfolgt die Gasversorgung nicht über eine Leitung, kann das Gas aus lokalen Quellen gewonnen werden:

  • Druckbehältern
    • Gasflaschen, Kessel; mit oder ohne Flüssigphase; mit sehr unterschiedlichen Betriebsdrucken,
  • (fast) drucklosen Behältern (etwa Tiefkalt-Kessel für verflüssigte Luftgase; Auffangblasen für teure Gase wie Helium; Kolbenspritzen und Kunststoffbeutel im Labormaßstab); Gasometer
  • Gaserzeugern
  • Geologische Quellen
    • Verrohrte Bohrung zu einem Erdgaslager oder zu einer ausgasenden abgedeckten Mülldeponie

Brenngasinstallation in Gebäuden (Deutschland)

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Für Hausanschlüsse gelten die DVGW-Arbeitsblätter G 459/I „Gas-Hausanschlüsse“ und G 459/II „Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis 5 bar für Gas-Installationen“.

Der Netzbetreiber kann vorsehen, dass für den Netzanschluss ein abschließbarer Hausanschlussraum nach DIN 18012 (Mehrsparten-Hausanschluss) zur Verfügung steht.[2] Manchmal wird dies auch nur für Mehrfamilienhäuser gefordert. In manchen Fällen kann alternativ ein Übergabeschrank vorgesehen werden.[3]

Leitungsmaterial

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Innerhalb von Gebäuden:[4][5]

  • Stahlrohre mit Verbindungsstücken nach DIN EN 1092-1, -2 (Flansche), 10242(/A1/A2) (Temperguss-Gewindefittings), 10253-1 (Formstücke zum Schweißen), 10241 (Stahlfittings mit Gewinde) oder DIN 3387-1 (lösbare Verbindungen) oder G 5614 B1 (Pressverbinder; nur für Gewinde- und Siederohr)
    • verzinktes mittelschweres und schweres Gewinderohr nach DIN EN 10255
    • nahtloses und geschweißtes Siederohr nach DIN EN 10216-1 und 10217-1
    • Stahlrohre für Rohrleitungstransportsysteme in der Erdöl- und Erdgasindustrie nach DIN EN ISO 3183[6]
  • Präzisionsstahlrohr (C-Stahl oder Edelstahl) nahtlos kaltgezogen nach DIN EN 10305-1, geschweißt kaltgezogen nach DIN EN 10305-2 und geschweißt maßgewalzt nach DIN EN 10305-3 mit lösbaren Rohrverbindungen / Glattrohrverbindungen nach DIN 3387-1 und lösbare Rohrverbindungen / Bördelnrohrverbindungen nach DIN 3387-2
  • Rohre aus nichtrostendem Stahl nach DVGW GW 541 (A) mit Pressverbindern nach DVGW 5614 (P)
  • nahtloses Kupferrohr nach DIN EN 1057, auch innenverzinnt nach DVGW GW 392 (A) mit Form- und Verbindungsstücken nach DVGW GW 2 (A), Pressverbindern nach DVGW G 5614 (P), lösbare Rohrverbindungen (ausgenommen Schneidringverschraubungen) nach DIN 3387-1 und Flansche nach DIN EN 1092-3
  • Mehrschichtverbundrohr darf bis zu einem Druck von 100 hPa verwendet werden.

Verlegung der Schlauch- oder Rohrleitungen

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Gasleitungen können freiliegend sowie in Schächten oder Kanälen verlegt werden. Bis zu einem Druck von 100 hPa ist auch die Verlegung unter Putz möglich, sofern der Korrosionsschutz gewährleistet ist.[7]

Bei metallenen Rohren müssen die tragenden Teile der Rohrhalterungen aus nichtbrennbarem Material bestehen. Bei hartgelöteten Kupferrohren gilt dies auch für die verwendeten Dübel. Da Mehrschichtverbundrohr ohnehin nicht beständig gegenüber höheren Temperaturen (HTB) ist, wird der Schutz vor der Bildung explosionsfähiger Gas-Luft-Gemische in diesem Fall durch die Verwendung von Thermischen Absperreinrichtungen (TAE) gewährleistet.[8]

Durchgängig ohne Rohrverbindungen verlegte Gasleitungen (z. B. aus Wellrohr oder Mehrschichtverbundrohr) dürfen in Hohlräumen wie Schächten, Kanälen, abgehängten Decken oder Trockenbauwänden verlaufen. Bei Mehrschichtverbundrohr gilt dies nur, sofern keine Brandabschnitte überschritten werden. Die Einbindung von Geräteanschlüssen oder Gassteckdosen ist möglich.[9]

Gasleitungen mit Rohrverbindungen dürfen in Hohlräume verlegt werden, die entweder durch Be- und Entlüftungsöffnungen mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 10 cm² belüftet oder mit einem "geeigneten Füllmaterial formbeständig und dicht" ausgefüllt werden, so dass es zu keiner Gasansammlung kommen kann. Alternativ kann die Leitung in einem korrosionsbeständigen Mantelrohr verlegt werden, dass wenigstens an einem Ende offen ist.[9]

Gasleitungen dürfen nicht in Aufzugs- oder Lüftungsschächten, Lüftungsleitungen, Müllabwurfanlagen und Schornsteinen verlaufen oder in Schornsteinwangen eingelassen werden, sofern diese noch als solche verwendet werden oder die Inbetriebnahme jederzeit wieder möglich ist.[10]

Gasleitungen dürfen in Rettungswegen von Gebäuden bis Gebäudeklasse 2 verlegt werden. Ab Gebäudeklasse 3 müssen sie in Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke sind zulässig. Installationskanäle und -schächte müssen in diesen Rettungswegen nach DIN 4102-4 durchgängig mindestens feuerhemmend (F-30) ausgebildet werden und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In notwendigen Treppenhäusern und daran anschließenden Räumen auf dem Weg ins Freie müssen Installationskanäle und -schächte gegebenenfalls feuerbeständig (F-90) ausgebildet werden; notwendige Be- und Entlüftungsöffnungen dürfen hier nicht angeordnet werden. Leitungen dürfen alternativ hohlraumfrei unter Putz mit einer Überdeckung von wenigstens 15 mm Stärke auf nichtbrennbarem Putzträger oder vergleichbarem Schutz verlegt werden. Unter Putz sind brennbare Rohrbeschichtungen bis 2 mm Stärke zulässig. In notwendigen Fluren darf die Leitung auch frei verlegt werden. In Sicherheitstreppenräumen und deren Ausgängen dürfen grundsätzlich keine Gasleitungen verlegt werden.[11]

Sofern Gasleitungen Bewegungsfugen durchqueren, sind sie in korrosionsbeständigen Schutzrohren aus Stahl zu verlegen oder es sind andere Maßnahmen zu treffen, um die Einleitung von Bewegungsspannungen in die Rohrleitung zu verhindern. Bei Anforderungen an den Feuerwiderstand wird der Spalt zum Schutzrohr beidseitig mindestens 40 mm tief mit hochtemperaturbeständiger Mineralwolle oder aufschäumendem Material gefüllt. Bei Verbundrohr muss stattdessen ein Brandschott oder ein feuerbeständiger Installationskanal verwendet werden.[12]