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Besoldungsordnung W

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(Weitergeleitet von W-Besoldung)

Die Besoldungsordnungen W des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und der Landesbesoldungsgesetze regelt die Dienstbezüge für verbeamtete Hochschullehrer (Professoren) in Deutschland und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Charakteristisch ist hierbei vor allem die Unterteilung in ein Grundgehalt und leistungsabhängige Zulagen; hierdurch soll für verbeamtete Wissenschaftler ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden. Der Buchstabe „W“ steht für Wissenschaft.

Sie wurde auf Bundesebene im Jahr 2002 durch eine Novelle des Bundesbesoldungsgesetzes[1] als Ersatz für die Bundesbesoldungsordnung C eingeführt. Die Bundesländer zogen bis spätestens 2005 nach. Seitdem die Länder nach der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der eigenen Beamten erhalten hatten, haben diese eigene Landesbesoldungsgesetze mit Besoldungsordnungen W erlassen. W 2- und W 3-Stellen sind im Normalfall unbefristete, planmäßige Professuren, W1-Stellen (Juniorprofessuren) hingegen nicht. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Besoldungsordnung im Jahr 2013 reformiert, was insbesondere eine Anhebung des W2-Grundgehaltes zur Folge hatte, das anfangs als zu gering kritisiert worden war.

Die Grundgehälter sind in den Besoldungsordnungen W im Vergleich zur früheren Bundesbesoldungsordnung C niedriger sowie dienstalterunabhängig, können aber dafür in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 um individuell mit der jeweiligen Hochschule vereinbarte Zulagen (Leistungszuschläge) erhöht werden. Die Leistungszuschläge werden teils dauerhaft, teils befristet gewährt und sind in der Regel bis zu maximal 40 Prozent des Grundgehaltssatzes ruhegehaltfähig. Leistungszuschläge können maximal bis zu einer Gesamtbesoldungshöhe gewährt werden, die der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Bundes entspricht. Bei den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können in folgenden Fällen Leistungsbezüge hinzukommen:

  • aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen;
  • für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Kunst und Nachwuchsförderung;
  • für die Übernahme von Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung (z. B. Dekan, Prorektor usw.).

Während die Grundgehälter für W2- und W3-Professoren seit 2013 recht nah beieinander liegen, erhalten letztere im Durchschnitt deutlich höhere Zulagen. Die reale Gesamtbesoldung der W3-Professoren, bestehend aus Grundgehalt und Leistungszuschlägen, ist heute durchschnittlich mit jener eines Professors in einer Besoldungsgruppe nach der alten Bundesbesoldungsordnung C vergleichbar: Laut Statistischem Bundesamt lag 2015 die durchschnittliche reale Besoldung eines Professors in der Besoldungsgruppe W 3 bei 8000 Euro monatlich (brutto). Die durchschnittliche reale Besoldung der Professoren in der Besoldungsgruppe C 4 lag ebenfalls bei gut 8000 Euro im Monat.[2] Seither stieg das Durchschnittsgehalt nochmals an: Das W3-Grundgehalt lag 2018 zwischen 6895 Euro in Bremen und 7241 Euro in Baden-Württemberg. Die durchschnittliche Realbesoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 3 lag deutschlandweit einschließlich der Leistungszuschläge bei 8650 Euro brutto monatlich. Der Deutsche Hochschulverband zog daher den Schluss, dass „sich die W3-Besoldung inzwischen auf dem C4-Niveau eingependelt hat“.[3] Die höchsten Durchschnittsgehälter für W3-Professoren werden dabei in Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen gezahlt.

Bei Professoren in der Besoldungsgruppe W 2 ergab sich im Vergleich zu Besoldungsgruppe C 3 seit der Anpassung von 2013 ebenfalls keine deutliche Absenkung mehr: Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 lag 2018 je nach Bundesland zwischen 4967 und 6181 Euro brutto, unter Einschluss der Leistungszuschläge ergibt sich ein durchschnittliches Bruttogehalt von etwa 6800 Euro, was etwa dem Niveau der Besoldungsgruppe C 3 entspricht, das bei 6600 Euro lag.[4] Das W-2-Gehalt ist also grundsätzlich geringer als bei W 3; in bestimmten Fällen kann ein W-2-Professor aber, je nach Bundesland sowie aufgrund individueller Zulagen, auch mehr verdienen als ein W-3-Professor.[5] Insgesamt ergab sich in den Besoldungsordnungen W im Vergleich zur Bundesbesoldungsordnung C also keine generelle Absenkung, wie sie nach 2002 von vielen Kommentatoren zunächst befürchtet wurde. Allerdings zeigt sich aufgrund der Leistungszuschläge eine stärkere Einkommenspreizung zwischen den Professoren: zwischen den Besoldungsgruppen W 3 und W 2, zwischen den Bundesländern, aber auch innerhalb der beiden Besoldungsgruppen. Der Hochschulverband stellte 2020 fest, dass sich die realen Bruttogehälter von Professorinnen und Professoren innerhalb derselben Besoldungsgruppe um bis zu 1500 Euro im Monat unterscheiden: Während 2022 in Berlin und in Bayern die tatsächlich bezogene Besoldung bei W3-Professorinnen und Professoren durchschnittlich 9880 Euro brutto beträgt, liegt sie in Mecklenburg-Vorpommern bei 8310 Euro.[6] Bei W2-Professuren belaufen sich die Unterschiede auf durchschnittlich bis zu 500 Euro brutto.

Die Besoldungsgruppe W 1 ist der zeitlich befristeten Stellung des „Professors als Juniorprofessor“ zugeordnet. Hier gibt es keine Leistungsbezüge, jedoch wird das Entgelt nach positiver Zwischenevaluation erhöht.

Besoldungsgruppe W 1

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siehe Hauptartikel: Juniorprofessur

Das Brutto-Grundgehalt von Juniorprofessoren liegt – je nach Bundesland – zwischen 5.276,08 € und 5.960,63 € (Stand: Februar 2025).[7]

Sofern das Landesrecht dies vorsieht, können Juniorprofessoren in einzelnen Fällen eine Forschungs- und Lehrzulage erhalten.

Besoldungsgruppen W 2 und W 3

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Die W 2- und W 3-Besoldung besteht aus einem Grundgehalt, das individuell um leistungsabhängige Zuschläge erweitert werden kann. Diese Besoldungsgruppen sind in der Regel für unbefristet verbeamtete planmäßige Professoren (W 2 und W 3) vorgesehen:

Es gibt mitunter Abweichungen; so sind nicht alle W3-Professoren Lehrstuhlinhaber, und umgekehrt wird nicht jeder Lehrstuhlinhaber nach W 3 besoldet, sondern manchmal auch nach W 2. Darüber hinaus werden meist auch die Mitglieder der Hochschulleitung in die Besoldungsgruppe W einsortiert, sofern sie nicht durch Bundes- oder Landesrecht in die Besoldungsordnungen A oder B eingestuft sind:

Reaktionen und juristische Kontroversen nach der Einführung

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Kritik am ursprünglichen W 2-Grundgehalt

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Das „W“, das eigentlich für „Wissenschaft“ steht, wurde in einschlägigen Kreisen sarkastisch mit „weniger“ gedeutet,[8] weil die Grundgehälter niedriger als die Einstiegsgehälter der früher üblichen C-Besoldung sind. Ferner lagen die Grundgehälter von W 1 und W 2 anfangs ab einem bestimmten Alter unter denen von A 13, obwohl dies dem Einstiegsgehalt eines Studienrates an einem deutschen Gymnasium entspricht.

Bayerische Professoren, unterstützt vom Deutschen Hochschulverband, reichten beim