� �ber
diese Seite � Denkmallisten �
Denkmalschutzgesetze
Einf�hrung Denkmalrecht
Gesetze online
� Denkmalbeh�rden � Literatur
� Links
� Kontakt
|
Einf�hrung in das Denkmalrecht
|
|
1.
Denkmalschutzgesetze und Beh�rden |  |
Denkmalschutz
ist in Deutschland
Sache der Bundesl�nder, von denen jedes ein eigenes Denkmalschutzgesetz
(DSchG) geschaffen
hat. Eine Liste von online verf�gbaren Fassungen der Gesetze findet
sich auf der Seite www.denkmalliste.org [1].
Die in den 16 Gesetzen festgelegten
Begrifflichkeiten und Abl�ufe weichen zum Teil voneinander ab.
F�r die
Praxis haben diese Unterschiede jedoch nur geringe Bedeutung.
Zust�ndig
f�r die Arbeit vor Ort
sind in der Regel lokale Beh�rden der St�dte oder
Kreise, h�ufig
�Untere
Denkmal(schutz)beh�rde� genannt. Sie sind auch
Ansprechpartner f�r die
Eigent�mer von Denkm�lern, wenn es etwa um die
Genehmigung von
baulichen Eingriffen oder F�rderm�glichkeiten geht [2 (Kontaktdaten)].
�bergeordnete
Fachbeh�rden beraten die Unteren Denkmalbeh�rden und
sind bei
bestimmten Entscheidungsprozessen mit eingebunden oder sogar
weisungsbefugt. |
|
2.
Was ist ein Denkmal? |  |
Ein
Geb�ude kann per Gesetz als
Denkmal vor Zerst�rung oder baulichen Eingriffen gesch�tzt werden, wenn
es
Denkmaleigenschaft besitzt. In den Denkmalschutzgesetzen (DSchG) sind
Kriterien
festgelegt, die als Ma�stab bei der Beurteilung von
Geb�uden dienen
sollen. Im Denkmalschutzgesetz von Baden-W�rttemberg
hei�t es
beispielsweise in � 2:
| (1)
Kulturdenkmale im
Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von
Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen,
k�nstlerischen oder
heimatgeschichtlichen Gr�nden ein �ffentliches
Interesse besteht. (2)
Zu einem Kulturdenkmal geh�rt auch das Zubeh�r,
soweit es mit der
Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3)
Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. die
Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie f�r dessen
Erscheinungsbild von erheblicher
Bedeutung ist (�15 Abs. 3), sowie
2. Gesamtanlagen
(�19). [3] | |
Die Denkmalschutzgesetze der anderen
Bundesl�nder sind in diesem Punkt �hnlich weit
gefasst, um der
Bandbreite von Denkm�lern vom Schloss bis zur Industrieanlage
gerecht
zu werden.
|
|
3.
Unterschutzstellung und die Denkmalliste |  |
Weist
ein Geb�ude Denkmaleigenschaft
auf, so leiten die Denkmalbeh�rden ein
Unterschutzstellungsverfahren
ein. Die genauen Abl�ufe dieses Verfahrens
unterscheiden sich
in den Bundesl�ndern ebenso wie die Rechtsakte, mit denen ein
Geb�ude
zu einem Denkmal wird (Beispiel
unter 5). In einigen Bundesl�ndern wird
ein Objekt durch die Eintragung in ein Denkmalverzeichnis –
bezeichnet
als Denkmalliste oder Denkmalbuch – unter den Schutz des
DSchG
gestellt. Die Eintragung stellt einen Verwaltungsakt dar; man spricht
vom �konstitutiven System�, wie es beispielsweise
im
Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen (� 3) vorgesehen
ist:
| (1)
Denkm�ler sind getrennt nach Baudenkm�lern,
ortsfesten Bodendenkm�lern
und beweglichen Denkm�lern in die Denkmalliste einzutragen.
[...] Mit
der Eintragung oder der vorl�ufigen Unterschutzstellung
unterliegen sie
den Vorschriften dieses Gesetzes. [4] | |
Im
Gegensatz dazu ist beim
nachrichtlichen System der Schutz nicht von der Eintragung
abh�ngig,
sondern wird allein durch beh�rdliche Feststellung der
Denkmaleigenschaft erlangt. So hei�t es in � 3 des
Brandenburgischen
Denkmalschutzgesetzes:
| (1)
Denkmale sind
nachrichtlich in ein �ffentliches Verzeichnis (Denkmalliste)
einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung
der Denkmale in die Denkmalliste abh�ngig. [5] | |
In verschiedenen L�ndern
werden auch
Mischsysteme angewandt. In Baden-W�rttemberg etwa gilt das
nachrichtliche System, aber Kulturdenkmale von besonderer
Bedeutung
werden zus�tzlich in einer Liste gef�hrt, die als
�Denkmalbuch�
bezeichnet wird (DSchG � 12). |
|
4.
Eintragung in die Denkmalliste und
Einsichtnahme |  |
Die
F�hrung der Denkmallisten erfolgt in der
Regel durch die lokalen Denkmalbeh�rden, in
manchen
Bundesl�ndern aber auch durch die Landes�mter als
�bergeordnete
Fachbeh�rden. Die Denkmalverzeichnisse enthalten alle
Denkm�ler; davon
ausgenommen sind in einigen Denkmalschutzgesetzen (DSchG) allerdings
bewegliche Denkm�ler oder Denkm�ler im
Staatseigentum. Die
Denkmalverzeichnisse gliedern sich nach Arten von
Denkm�lern, wie Baudenkm�ler oder bewegliche
Denkm�ler. Der
Eintrag in der Denkmalliste
beinhaltet Angaben zum Denkmal allgemeiner Art (Bezeichnung, Ort,
teilweise Kataster- und Grundbuchdaten oder Name des
Eigent�mers), zur
Denkmaleigenschaft (wesentliche Merkmale) und zum Eintrag selbst
(Datum, zust�ndige Denkmalbeh�rde). Denkmallisten
k�nnen bei den
Unteren Denkmalbeh�rden von Jedermann eingesehen werden. Eine
Ausnahme
stellen die Listen der beweglichen Denkm�ler dar, bei denen
nach
verschiedenen Denkmalschutzgesetzen ausschlie�lich den
Eigent�mern
Einsicht gew�hrt wird. Rechtlich nicht verbindliche
Abschriften der
Denkmalliste werden in vielen L�ndern im Internet zur
Verf�gung
gestellt. Einen �berblick �ber die online publizierten Verzeichnisse
bietet die Seite www.denkmalliste.org [6].
|
|
5.
Quellen
und weiterf�hrende Links |  |
| |