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Knut Stegmann: Das Bauunternehmen Dyckerhoff & Widmann - Zu den Anf�ngen des Betonbaus in Deutschland 1865-1918. T�bingen: Wasmuth, erscheint im Februar 2014.
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Einf�hrung in das Denkmalrecht

1. Denkmalschutzgesetze und Beh�rden
2. Was ist ein Denkmal?
3. Unterschutzstellung und Denkmalliste
4. Eintragungen in die Denkmalliste und Einsichtnahme
5. Quellen und weiterf�hrende Links
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   1. Denkmalschutzgesetze und Beh�rden Aufw�rts

Denkmalschutz ist in Deutschland Sache der Bundesl�nder, von denen jedes ein eigenes Denkmalschutzgesetz (DSchG) geschaffen hat. Eine Liste von online verf�gbaren Fassungen der Gesetze findet sich auf der Seite www.denkmalliste.org [1]. Die in den 16 Gesetzen festgelegten Begrifflichkeiten und Abl�ufe weichen zum Teil voneinander ab. F�r die Praxis haben diese Unterschiede jedoch nur geringe Bedeutung.

Zust�ndig f�r die Arbeit vor Ort sind in der Regel lokale Beh�rden der St�dte oder Kreise, h�ufig �Untere Denkmal(schutz)beh�rde� genannt. Sie sind auch Ansprechpartner f�r die Eigent�mer von Denkm�lern, wenn es etwa um die Genehmigung von baulichen Eingriffen oder F�rderm�glichkeiten geht [2 (Kontaktdaten)]. �bergeordnete Fachbeh�rden beraten die Unteren Denkmalbeh�rden und sind bei bestimmten Entscheidungsprozessen mit eingebunden oder sogar weisungsbefugt.



   2. Was ist ein Denkmal? Aufw�rts

Ein Geb�ude kann per Gesetz als Denkmal vor Zerst�rung oder baulichen Eingriffen gesch�tzt werden, wenn es Denkmaleigenschaft besitzt. In den Denkmalschutzgesetzen (DSchG) sind Kriterien festgelegt, die als Ma�stab bei der Beurteilung von Geb�uden dienen sollen. Im Denkmalschutzgesetz von Baden-W�rttemberg hei�t es beispielsweise in � 2:

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, k�nstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gr�nden ein �ffentliches Interesse besteht.

(2) Zu einem Kulturdenkmal geh�rt auch das Zubeh�r, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie f�r dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (�15 Abs. 3), sowie
2. Gesamtanlagen (�19). [3]

Die Denkmalschutzgesetze der anderen Bundesl�nder sind in diesem Punkt �hnlich weit gefasst, um der Bandbreite von Denkm�lern vom Schloss bis zur Industrieanlage gerecht zu werden.


    3. Unterschutzstellung und die Denkmalliste Aufw�rts

Weist ein Geb�ude Denkmaleigenschaft auf, so leiten die Denkmalbeh�rden ein Unterschutzstellungsverfahren ein. Die genauen Abl�ufe dieses Verfahrens unterscheiden sich in den Bundesl�ndern ebenso wie die Rechtsakte, mit denen ein Geb�ude zu einem Denkmal wird (Beispiel unter 5). In einigen Bundesl�ndern wird ein Objekt durch die Eintragung in ein Denkmalverzeichnis – bezeichnet als Denkmalliste oder Denkmalbuch – unter den Schutz des DSchG gestellt. Die Eintragung stellt einen Verwaltungsakt dar; man spricht vom �konstitutiven System�, wie es beispielsweise im Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen (� 3) vorgesehen ist:

(1) Denkm�ler sind getrennt nach Baudenkm�lern, ortsfesten Bodendenkm�lern und beweglichen Denkm�lern in die Denkmalliste einzutragen. [...] Mit der Eintragung oder der vorl�ufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. [4]

Im Gegensatz dazu ist beim nachrichtlichen System der Schutz nicht von der Eintragung abh�ngig, sondern wird allein durch beh�rdliche Feststellung der Denkmaleigenschaft erlangt. So hei�t es in � 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes:

(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein �ffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abh�ngig. [5]

In verschiedenen L�ndern werden auch Mischsysteme angewandt. In Baden-W�rttemberg etwa gilt das nachrichtliche System, aber Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden zus�tzlich in einer Liste gef�hrt, die als �Denkmalbuch� bezeichnet wird (DSchG � 12).


   4. Eintragung in die Denkmalliste und Einsichtnahme Aufw�rts

Die F�hrung der Denkmallisten erfolgt in der Regel durch die lokalen Denkmalbeh�rden, in manchen Bundesl�ndern aber auch durch die Landes�mter als �bergeordnete Fachbeh�rden. Die Denkmalverzeichnisse enthalten alle Denkm�ler; davon ausgenommen sind in einigen Denkmalschutzgesetzen (DSchG) allerdings bewegliche Denkm�ler oder Denkm�ler im Staatseigentum. Die Denkmalverzeichnisse gliedern sich nach Arten von Denkm�lern, wie Baudenkm�ler oder bewegliche Denkm�ler. Der Eintrag in der Denkmalliste beinhaltet Angaben zum Denkmal allgemeiner Art (Bezeichnung, Ort, teilweise Kataster- und Grundbuchdaten oder Name des Eigent�mers), zur Denkmaleigenschaft (wesentliche Merkmale) und zum Eintrag selbst (Datum, zust�ndige Denkmalbeh�rde).

Denkmallisten k�nnen bei den Unteren Denkmalbeh�rden von Jedermann eingesehen werden. Eine Ausnahme stellen die Listen der beweglichen Denkm�ler dar, bei denen nach verschiedenen Denkmalschutzgesetzen ausschlie�lich den Eigent�mern Einsicht gew�hrt wird. Rechtlich nicht verbindliche Abschriften der Denkmalliste werden in vielen L�ndern im Internet zur Verf�gung gestellt. Einen �berblick �ber die online publizierten Verzeichnisse bietet die Seite www.denkmalliste.org [6].


   5. Quellen und weiterf�hrende Links Aufw�rts

Quellen

[1] http://www.denkmalliste.org/denkmalschutzgesetze.html
[2] http://www.denkmalliste.org/untere-denkmalbehoerden.html
[3]  Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) Baden-W�rttemberg (� 2)
[4]  Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) Nordrhein-Westfalen (� 3)
[5]  Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (� 3)
[6] http://www.denkmalliste.org/denkmallisten.html

Weiterf�hrende Links

 http://www.denkmalnetzbayern.de





Hinweis: F�r die Richtigkeit und Aktualit�t der Darstellung kann keine Gew�hr �bernommen werden! Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall immer bei der zust�ndigen Denkmalbeh�rde.

 
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